vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Luftfahrthindernis-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1995

§ 2

Begriffsbestimmung

Geschlossene Ortschaft im Sinne des § 1 ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte