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§ 7 Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1974

§ 7

Geld-, Dienst- und Sachleistungen

Förderungen nach § 5 lit. c bis f werden gewährt für:

  1. a) die Verbesserung der Produktionsvoraussetzungen durch Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen von oder im Anschluß an Verfahren der Bodenreform sowie durch Bodenmeliorationen und Flurerschließungen;
  2. b) Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Verkehrserschließung, Energieversorgung, Wasserversorgung, Errichtung von Telefonanschlüssen;
  3. c) den Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie von damit in Verbindung stehenden Einrichtungen für den Fremdenverkehr, Maßnahmen zur Leistungssteigerung oder zur Qualitätsverbesserung der Tier- und der Pflanzenproduktion sowie zur Rationalisierung der Innen- und der Außenwirtschaft, die Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten;
  4. d) die Einrichtung und die Ausstattung von überbetrieblichen Zusammenschlüssen;
  5. e) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, besonders durch den Auf- und Ausbau von Verwertungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie von Einrichtungen zur Bevorratung landwirtschaftlicher Bedarfsgüter;
  6. f) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage von Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft, wie durch Schaffung von Wohnräumen für unselbständige Berufsangehörige, Einsatz von Betriebshelfern und von Familienhelferinnen;
  7. g) die Errichtung und die Erhaltung von Einrichtungen zur Schulung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft.

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