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§ 10 Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2017

§ 10

Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.

04.04.2017

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