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§ 6 Steiermärkische Gemeinde-Betragsanpassungs-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 6

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe der Gemeinden personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

16.06.2026

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