vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Steiermärkische Falltierverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2024

§ 3

Vorläufige Kostentragung

Die in der Steiermark anfallenden Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung von Falltieren sowie deren unschädliche Entsorgung werden von einem nach dem TMG zugelassenen Entsorgungsunternehmen, nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen, auf Basis der tatsächlich gesammelten und entsorgten Falltiere ermittelt und zur vorläufigen Kostentragung den Gemeinden in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres.

13.01.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte