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§ 3 StKBBG-Aufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2024

§ 3

Aufsichtsorgane

Für die Aufsichtsführung sind Personen einzusetzen, die auf Basis facheinschlägiger Ausbildungen über die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht verfügen.

11.07.2024

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