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§ 6 StKSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6

Übergangsbestimmung

Abweichend von § 3 Abs. 8 kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. § 10 Abs. 3 ORF-BG gilt sinngemäß.

22.01.2024

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