vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

§ 21

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:

  1. 1. Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden im Kletterniveau von mindestens 6c+ (Rotpunkt), 6b+ (On-Sight) sowie die korrekte Anwendung klettertechnischer Fertigkeiten im Bouldern: Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining; Abspringen, Landen Spotten.
  2. 2. praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene: vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes;
  3. 3. Rettungstechniken und Erste Hilfe: behelfsmäßige Rettungstechniken; Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen;
  4. 4. Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern: sichere Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotenkunde beim Sportklettern;
  5. 5. Routenbau an künstlichen Kletterwänden: Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern in Grundzügen; Bau von zielgruppengerechten Routen; Anbringung von Griffen und Sicherungen bei künstlichen Kletterwänden in Grundzügen;

21.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte