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§ 41 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 41

Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung

Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen/Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

15.11.2023

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