§ 20
Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten
§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,
- 1. eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
- 2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
- wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.
15.11.2023
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