vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 20

Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten

§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

  1. 1. eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
  2. 2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

15.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte