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§ 16 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 16

Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung

Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn‑)ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.

15.11.2023

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