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§ 13 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 13

Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte

(1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:

  1. 1. hygienebeauftragte Ärztin/hygienebeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
  2. 2. blutdepotbeauftragte Ärztin/blutdepotbeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
  3. 3. zum 31. August 2023 bestellte dienstplanführende Ärztin/dienstplanführender Arzt.

15.11.2023

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