§ 5
Besondere Regelungen für Anlage 2
Abschnitt A „Radiologische Leistungen“
Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:
- 1. Die Ansätze der Fachärztinnen/Fachärzte für Radiologie bzw. Fachärztinnen/Fachärzte für Medizinische Radiologie-Diagnostik gelten für alle Leistungen, die von diesen erbracht werden.
- 2. Voraussetzung für die Vorschreibung der radiologischen Leistungen ist die Erstellung eines schriftlichen Fachbefundes.
- 3. Die für die Röntgendiagnostik erforderlichen Kontrastmittel sind in den Tarifen inkludiert. Ausgenommen davon sind die CT- und MR-Leistungen (Gruppe II und VII), bei denen die erforderlichen Kontrastmittel gem. den Pos. Nr. 1502 zu verrechnen sind.
- 4. Operative Eingriffe und andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer radiologischen Leistung vorgenommen werden, sind gesondert nach dem jeweils hiefür geltenden Ambulanztarif vorzuschreiben.
- 5. Die Gebühren für nachstehende radiologische Leistungen dürfen pro Tag nur in folgendem Höchstausmaß verrechnet werden:
- 5. 1. maximal einmal: Angiografie je Sitzung (Pos. Nr. 101), MR – je Sitzung (Pos. Nr. 701), Sonografie je Sitzung (Pos. Nr. 801);
- 5. 2. maximal zwei Mal: einfache Szintigrafie (Pos. Nr. 1002), Myokardszintigrafie (Pos. Nr. 1003), Osteodensitometrie (Pos. Nr. 1104).
- 5. 3. maximal drei Mal: Konventionelles Röntgen je Aufnahme (Pos. Nr. 501).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
15.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
