§ 18
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgeltes
Erhält die/der Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete/ein Bediensteter, bei der/dem eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat sie/er gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
01.06.2023
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