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§ 96 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 96

Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt

(1) Die Landesregierung bestellt zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen eine Disziplinaranwältin/einen Disziplinaranwalt aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.

(2) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission zur Vertretung der von ihr/ihm zu wahrenden Interessen zu hören. Sie/Er hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020

25.04.2023

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