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§ 90 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 90

Strafausmaß

Bei der Bemessung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

25.04.2023

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