6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Sicherheitswachdienstes und für Lehrpersonen an Privatschulen der Gemeinden
§ 81
(1) In Gemeinden, in denen öffentlich-rechtliche Wachebeamte stellenplanmäßig vorgesehen sind, richten sich die Dienst- und Besoldungsverhältnisse solcher Bediensteter sinngemäß nach den jeweils in Kraft stehenden Vorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes.
(2) Ist ein öffentlich-rechtlicher Wachebeamter vom Amtsarzt hinsichtlich seiner ursprünglichen Verwendung für dauernd dienstunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig erklärt worden, so kann er gemäß § 14 Abs. 3 in einen anderen Dienstzweig überstellt werden.
(3) Für die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Lehrer an Privatschulen der Gemeinden gelten die jeweils in Kraft befindlichen Vorschriften für Lehrer an den Unterrichtsanstalten des Bundes sinngemäß.
25.04.2023
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