§ 61
Koalitionsfreiheit
Die Freiheit der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet.
25.04.2023
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