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§ 61 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 61

Koalitionsfreiheit

Die Freiheit der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet.

25.04.2023

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