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§ 5 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 5

Stellenausschreibung

(1) Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ist ortsüblich auszuschreiben; der Gemeinde bleibt es unbenommen, die öffentliche Ausschreibung überdies in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde hat einen Bewerber, der bereits mehrere Jahre in ihrem Dienste stand, bei der Besetzung der freien Stelle bevorzugt zu behandeln, wenn er allen Anforderungen in der gleichen Weise entspricht wie andere Bewerber.

25.04.2023

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