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§ 58a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 58a

Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

25.04.2023

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