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§ 53 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 53

Amtstitel

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete führt den mit seiner Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt und sind gesetzlich geschützt. Die unbefugte Führung eines Amtstitels bildet eine Verwaltungsübertretung.

25.04.2023

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