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§ 45a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 45a

Erhöhung von Gehaltsansätzen

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gehaltsansätze des § 45 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze des § 45 oder über eine Einmalzahlung zwischen younion – Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark, dem Gemeindebund Steiermark und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
  2. 2. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Z 1, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

25.04.2023

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