§ 39
Aufwandsentschädigung
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, richtet sich nach den für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 59/1973
25.04.2023
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