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§ 35a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 35a

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für öffentlich-rechtliche Bedienstete gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 34 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

25.04.2023

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