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§ 31 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 31

Aufschub der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

  1. 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten bis zum Abschluß des Verfahrens;
  2. 2. durch Verhängung der Suspendierung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn, daß die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach § 32 gehemmt ist.

25.04.2023

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