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§ 19 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 19

Arbeitszeit

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die Regelung der Arbeitszeit trifft der Bürgermeister.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Erledigung dringender Dienstobliegenheiten zur Mehrarbeit herangezogen werden.

25.04.2023

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