§ 11
Standesausweis
(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
- 1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift,
- 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
- 3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
- 4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
- 5. Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe der Daten der Anstellung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung oder der Ernennung;
- 6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
- 7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
- 8. Vorrückungen, Beförderungen;
- 9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;
- 1 0. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen und bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Beschreibung nach § 12 Abs. 6 und 7 getroffene Verfügung;
- 11. Disziplinarstrafen;
- 12. Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
- 13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
- 14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
25.04.2023
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