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§ 115 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 115

Eigener Wirkungsbereich der Ortsgemeinden

(1) Die Bestellung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit der überörtlichen Disziplinar- und Prüfungskommissionen, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallenden Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967

25.04.2023

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