vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 StBSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 12

Ausweise

(1) Der Bergsportführerverband hat nach Erteilung der Befugnis auszuhändigen:

  1. 1. der Berg- und Schiführerin/dem Berg- und Schiführer den Berg- und Schiführerausweis mit der Aufschrift „befugte Berg- und Schiführerin/befugter Berg- und Schiführer“;
  2. 2. der Canyoningführerin/dem Canyoningführer den Canyoningführerausweis mit der Aufschrift „befugte Canyoningführerin/befugter Canyoningführer“;
  3. 3. der Sportkletterlehrerin/dem Sportkletterlehrer den Sportkletterlehrerausweis mit der Aufschrift „befugte Sportkletterlehrerin/befugter Sportkletterlehrer“.

(2) Die befugten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis gemäß Abs. 1 oder den Ausweis, der von der internationalen Vereinigung der Bergsportführerverbände ausgestellt wurde, dem der Steirische Bergsportführerverband direkt oder indirekt angehört, mitzuführen.

06.12.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte