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Artikel 8 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 8

Begleitausschüsse

(1) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW-Programme und Interreg-Programme wird gemäß Art. 38 und 39 der Dachverordnung und Art. 28 der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW-Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 40 der Dachverordnung und Art. 30 der Interreg-Verordnung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das ESF+-Programm.

04.10.2022

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