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§ 9 StHSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2022

§ 9

Zugang zum internen Hinweisgebersystem

Zugang zum internen Hinweisgebersystem haben Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

23.06.2022

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