§ 9
Zugang zum internen Hinweisgebersystem
Zugang zum internen Hinweisgebersystem haben Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
23.06.2022
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