§ 24
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
23.06.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 24
Eigener Wirkungsbereich
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