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§ 22 StHSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2022

§ 22

Verweise

(1) Verweise auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 , sind als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zu verstehen.

23.06.2022

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