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§ 1 StHSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Hinweisgebersystemen im Kompetenzbereich des Landes für Hinweise auf Verstöße gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche sowie der Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern und Personen in deren Umkreis (§ 19 Abs. 2) bei Verstoßmeldungen.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz:

  1. 1. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht beim Land, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern und sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts;
  2. 2. die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes;
  3. 3. den mit Meldungen an eine Meldestelle oder einer Offenlegung im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern und Personen, in deren Umkreis (§ 19 Abs. 2).

23.06.2022

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