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§ 41d Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 41d

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 14/2024

Bedienstete nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die am 31. August 2023 Gemeindebedienstete sind, sind mit der Maßgabe in das neue Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR zu überstellen, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024

14.02.2024

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