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§ 34 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2002

§ 34

Zeitablauf

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 33 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002

18.02.2021

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