§ 21
Soziale Zuwendungen
Abgesehen von den gesetzlichen Nebengebühren und Zulagen kann der Gemeinderat Kraft freien Beschlussrechtes, den Vertragsbediensteten weitere soziale Zuwendungen gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
18.02.2021
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