vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 12

Geschenkannahme

(1) Die/Der Vertragsbedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die sie/er durch die Dienstgeberin erhält, keine mit Rücksicht auf ihre/seine Amtsführung ihr/ihm oder ihren/seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.

(2) Die Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von bloß geringem Wert ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

18.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte