vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 StBTV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 5

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

14.08.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte