vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 24

Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, (personenbezogene) Daten, die im Zuge von Ansuchen um Beiträge bzw. Beihilfen des Landes angegeben bzw. eingereicht werden, zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

22.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte