§ 23
Beiträge des Landes zu Fortbildungsmaßnahmen
Die Bestimmungen des § 22 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
22.01.2020
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