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§ 23 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 23

Beiträge des Landes zu Fortbildungsmaßnahmen

Die Bestimmungen des § 22 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.

22.01.2020

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