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§ 66 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

7. Hauptstück

Datenverarbeitung, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Datenverarbeitung

§ 66

Datenverarbeitung

(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind Verantwortliche in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Verantwortlichen sind ermächtigt, (personenbezogene) Daten zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes sowie die Erfüllung der durch dieses Gesetz festgelegten Zwecke erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024

25.06.2024

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