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§ 64 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 64

Entlassung aus der Widmung

Mit der Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.

21.01.2020

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