5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
§ 56
Erhalterinnen/Erhalter
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.
21.01.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
