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§ 54 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 54

Kinderzahlen und Personalausstattung

(1) In jeder Nachmittagsbetreuung dürfen höchstens 10 Kinder gleichzeitig betreut werden. Kinder unter drei Jahren sind doppelt zu zählen.

(2) Eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer kann die Betreuung von bis zu fünf Kindern übernehmen, ab dem sechsten Kind ist eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.

21.01.2020

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