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§ 48 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2023

6. Abschnitt

Aufsicht
Mängelbehebung

§ 48

Aufsicht, Fachberatung und Fortbildung

(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle rechtlichen und pädagogischen Belange der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht zu erlassen.

(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023

24.07.2023

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