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§ 46 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 46

Stilllegung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin/vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.

(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2016, von der Landesregierung anzuordnen.

21.01.2020

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