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§ 7 GeOA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 7

Genehmigungsbefugnis

Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.

05.07.2019

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