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§ 9 StLSanRG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2019

§ 9

Übergangsbestimmung

Die Bestellung des Landessanitätsrates nach diesem Gesetz ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihrer Funktion tätig, längstens jedoch sechs Monate.

20.03.2019

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