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§ 6 StLSanRG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2019

§ 6

Sitzungen

(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.

(2) Die/Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf einzuberufen, jedoch zumindest zweimal jährlich, und wenn die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder zwei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Solange keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu.

20.03.2019

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